Aktuelles

Liebe Patientinnen und Patienten,

die Vergütung physiotherapeutischer Leistungen erhöht sich ab 01.01.2023 um 8,47 %. Das hat die Schiedsstelle am 13.12.2022 entschieden.

Temporär steigt die Vergütung für physiotherapeutische Leistungen im Januar und Februar 2023 um 11,05 %. Die temporäre Erhöhung setzt sich aus der festgesetzten Erhöhung um 8,47 % zuzüglich eines sogenannten Zahlbetrags in Höhe von 2,58 % zusammen. Hintergrund ist, dass die Schiedsstelle die neuen Preise bereits zum 1. November 2022 hätte festsetzen müssen und daher den höheren Zahlbetrag für die beiden „verlorenen“ Monate beschlossen hat.

Ab 01.03.2023 gilt dann die reguläre Erhöhung um 8,47 Prozent.

Für gesetzlich Versicherte bedeutet dies, dass sich die anteilige Zuzahlung für noch nicht abgerechnete Rezepte rückwirkend zum 01.11.2022 sowie für laufende Rezepte ab 01.01.2023 sowie 01.03.2023 entsprechend erhöht.

 

Bei Fragen wenden Sie sich gern an uns!

Ihr Praxisteam Zeilinga & Horst GbR

Liebe Patientinnen und Patienten,

zum 1. August 2021 ist der neue Bundesrahmenvertrag für die Abgabe von physiotherapeutischen Leistungen in Kraft getreten (Laufzeit bis zum 31.Juli 2022). In diesem Vertrag werden die neuen Heilmittelpreise und die Zuzahlung für Patienten festgelegt.

Alles Wichtige im Überblick:

Neue Preise

Die Behandlungspreise haben sich wie folgt erhöht: Da der Vertrag vier Monate verspätet in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber Zahlbeträge festgelegt, die den Vergütungsausfall ersetzen (§ 125 SGB V). Für den entsprechenden Übergangszeitraum vom 01.08.2021 bis zum 30.11.2021 gilt eine vorrübergehende Preiserhöhung von 26,67 %. Diese wird ab dem 01.12.2021 von der neu festgesetzten Preiserhöhung ersetzt und beträgt dann die regulären 14,09 %.

Die höheren Übergangspreise (ab August) geben wir nicht an unsere Privatpatienten weiter. Hier gilt einheitlich der 1,6fache Satz der neu festgesetzten Preiserhöhung (14,09 %).

Zuzahlungen

Nach §32 SGB V sind Versicherte bei gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet, eine Zuzahlung zu den Behandlungskosten zu leisten. Mit der temporären Preiserhöhung vom 01.08. bis 30.11.2021 (s. o.) ändert sich auch der Zuzahlungsbetrag. Dieser beträgt 10% des Rezeptwertes plus 10 € Rezeptgebühr und wird von allen Praxen in gleicher Höhe erhoben.

Die gesamte Zuzahlung ist nun schon am ersten Tag der Behandlungsserie fällig. Ab dem Tag der zweiten Behandlung kann durch den Leistungserbringer schriftlich an die Zuzahlung erinnert werden. Bei zu viel entrichteter Zuzahlung haben Sie einen Anspruch auf Erstattung.

Gültigkeit und Unterbrechungsfristen

Verordnungen mit bis zu 6 Behandlungseinheiten sind bis 12 Wochen nach der ersten Behandlung gültig, bei mehr als 6 Behandlungseinheiten bis 24 Wochen.

Wichtig: Nach Ende der Gültigkeitsdauer muss die Behandlung allerdings unverzüglich abgebrochen werden. Ausschlaggebend für die Berechnung ist nicht das Ausstellungsdatum, sondern der tatsächliche Behandlungsbeginn.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gern an uns!

Ihr Praxisteam Zeilinga & Horst GbR